a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV10). Für dieses Beschwerdeverfahren werden lediglich Kosten erhoben, soweit die Beschwerde abgewiesen wird (Lärmimmissionen). Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Lichtimmissionen), wird wegen des geringen Aufwands auf die Erhebung von Kosten verzichtet.