8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2015/55 9 d) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Da die vorhandenen Akten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts erlauben, konnte auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.9 6. Kosten