Daher wird das Beschwerdeverfahren nicht sistiert, sondern wie in der Verfügung vom 20. Januar 2016 angekündigt, mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache wird das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos und es kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. c) Für den Fall einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Januar 2016 die Durchführung eines Augenscheins beantragt. Mit einem solchen Augenschein könne eine schlanke Beschlussfassung betreffend die Erledigung der Pendenzen in die Wege geleitet werden.