b) Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG8). Der Beschwerdeführer nennt keine solchen Gründe, die eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen würden. Dies gilt insbesondere auch für einen möglicherweise anstehenden Wechsel in der Eigentümerschaft seiner Liegenschaft. Daher wird das Beschwerdeverfahren nicht sistiert, sondern wie in der Verfügung vom 20. Januar 2016 angekündigt, mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen.