c) Denkbar wäre eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, sollte die Gemeinde das Verfahren betreffend Lichtklage nicht oder nicht innert nützlicher Frist mit einer anfechtbaren Verfügung abschliessen. In der Beschwerde vom 22. September 2015 findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 120/2015/55 8