b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.7 Da die Lichtklage nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts ist, kann sie nicht zum Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemacht werden. Die Gemeinde Thierachern muss das Beschwerdeverfahren betreffend Lichtklage daher zunächst mit einer anfechtbaren Verfügung abschliessen. Erst dagegen wird der Beschwerdeführer gegebenenfalls Beschwerde bei der BVE führen können. Auf seine Beschwerde wird daher nicht eingetreten, soweit sie sich auf Lichtimmissionen bezieht.