a) Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 4. Januar 2015 neben übermässigen Lärmimmissionen auch übermässige Lichtimmissionen bei seiner Liegenschaft geltend gemacht. Die angefochtene Verfügung befasst sich jedoch nur mit der Lärmreklamation. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 weist die Gemeinde Thierachern denn auch darauf hin, dass das Verfahren mit der angefochtenen Verfügung nur in Bezug auf die Klage über den Gewerbelärm abgeschlossen worden sei. Das Verfahren betreffend vom Betrieb der Beschwerdegegnerin ausgehende Lichtemissionen sei demgegenüber noch nicht abgeschlossen.