e) Schliesslich obliegt der Baupolizeibehörde nicht nur die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, sondern auch die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b und c BauG). Die geltend gemachten Lärmreflektionen betreffen jedoch lediglich die Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers und sind bestenfalls von bescheidenem Ausmass. Damit vermögen diese geltend gemachten Lärmreflektionen die 5 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2