Wenn überhaupt, ist somit lediglich von geringen (zusätzlichen) Lärmreflektionen durch die Schutzwand auszugehen. Berücksichtigt man weiter, dass die Beschwerdegegnerin die Schutzwand auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers erstellt hat und gemäss Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 bereit ist, die Wand auf Wunsch des Beschwerdeführers wieder zu entfernen, ist das Interesse des Beschwerdeführers an der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung gering. Dieses geringe Interesse des Beschwerdeführers vermag das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in die rechtskräftige Baubewilligung nicht zu überwiegen.