Das beco weist in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 darauf hin, dass die Schutzwand in einem rechten Winkel zur Kantonsstrasse stehe. Damit sei praktisch ausgeschlossen, dass der Verkehrslärm der Kantonsstrasse an der querstehenden Schutzwand reflektiert und an der Ostfassade der Liegenschaft des Beschwerdeführers an den relevanten Immissionsorten eintreffe. Aufgrund der Stellung von Liegenschaft, Schutzwand und Strasse scheint eine Lärmreflektion von der Schutzwand auf die Ostfassade der Liegenschaft des Beschwerdeführers höchstens aus dem ca. 50 m südwestlich der Liegenschaft gelegenen Kreisel D.________strasse / E.________strasse möglich.