Die Sichtschutzwand wurde mit Bauentscheid vom 21. Oktober 2013 bewilligt. Dass die Sichtschutzwand nicht gemäss den bewilligten Plänen ausgeführt worden wäre, ist weder erkennbar noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Somit handelt es sich um eine formell rechtmässige Anlage. Damit besteht grundsätzlich kein Anlass zur Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens.