c) Ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzt voraus, dass ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird oder dass bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet werden (Art. 46 Abs. 1 BauG). Relevant für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist also das Fehlen einer Baubewilligung. Die Sichtschutzwand wurde mit Bauentscheid vom 21. Oktober 2013 bewilligt.