3 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 120/2015/55 4 Parzelle der Beschwerdegegnerin sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet. In dieser beträgt der Immissionsgrenzwert gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV tags 65 und nachts 55 dB(A). Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 21. Januar 2016 sind die Immissionsgrenzwerte somit nicht auf der Baulinie zu messen.