b) Beim Betrieb der Beschwerdegegnerin handelt es sich gemäss Fachbericht des beco vom 8. Juli 2015 um eine bestehende, aber wesentlich geänderte ortsfeste Anlage. Diese Einschätzung des beco wird nicht bestritten. Demnach müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage der Beschwerdegegnerin mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV3). Da es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, sind die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm massgebend. Sowohl die Parzelle des Beschwerdeführers als auch die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)