a) Der Beschwerdeführer rügt, die Zufahrtsrampe zur Lagerhalle führe entlang der Betonaussenwand der Lagerhalle. Diese Betonwand reflektiere den Schall jeder Lärmquelle auf der Zufahrtsrampe und führe fast zu einer Verdoppelung der Lärmbelastung auf seiner angrenzenden Parzelle. Daher sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass kein Zufahrtsrampenlärm mehr von dieser Betonwand reflektiert werde.