Angefochten ist eine baupolizeiliche Verfügung im Sinne von Art. 45 ff. BauG2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können solche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer, dessen Parzelle sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Betrieb der Beschwerdegegnerin befindet, ist als Anzeiger durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Lärmreflektionen an Betonwand