2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. September 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Betreffend Lärm beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass keine Reflektionen von Lärm, weder von der Wand der Lagerhalle auf der Rampe noch von der Kantonsstrasse an der Aussenseite der neuen Lärmschutzwand, mehr erfolgten. Betreffend Licht beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass weder von der Beleuchtung der Zufahrtsrampe noch vom Verkehr auf dem Parkdeck eine übermässige Blendung der Bewohner seiner Parzelle erfolge.