1. Mit Schreiben vom 4. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer übermässige Lärmund Lichtimmissionen bei seiner Liegenschaft geltend, verursacht durch den angrenzenden Betrieb der Beschwerdegegnerin. Mit Gutachten vom 28. Mai 2015 hat die C.________ im Auftrag der Beschwerdegegnerin die Lärmbelastung beurteilt. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) hat mit Fachbericht vom 8. Juli 2015 gestützt auf dieses Gutachten zur Lärmklage Stellung genommen. RA Nr. 120/2015/55 2