"1. Der Estrichteil des Dachgeschosses, Stand Plan vom November 1951, darf nicht für Wohnzwecke genutzt werden (Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 2 BauG). Die gegenwärtig bestehende Wohnnutzung ist bis 30. Juni 2016 einzustellen. 2. Die Einbauten im Estrichteil des Dachgeschosses sind bis 31. Juli 2016 auf die gemäss Plan vom November 1951 bewilligten Flächen zurückzubauen (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 46 Abs. 2 BauG)."