Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aus der Antragstellung und Begründung im Rahmen der Beschwerde kaum zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Der Parteikostenanteil, den die Gemeinde dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat, wird gestützt auf den Rahmentarif und die Bemessungskriterien gemäss Art. 41 KAG33 i.V.m. Art. 11 PKV34 auf pauschal Fr. 300.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Zollikofen vom 14. August 2015 wird mit folgenden Ergänzungen bestätigt: