Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten betreffend den Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bezahlen. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aus der Antragstellung und Begründung im Rahmen der Beschwerde kaum zusätzlicher Aufwand entstanden ist.