Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Ansetzung einer Frist für die Wiederherstellung durch die BVE rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Der Beschwerdeführer obsiegt jedoch insoweit als das Rechtsamt der Beschwerde gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt bzw. das vorsorgliche Benützungsverbot aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer hat damit die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 zu tragen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG), so dass der Kanton die Kosten der Zwischenverfügung trägt.