Die Wiederherstellungsfrist soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen und deutlich machen, ab wann sie mit der Vollstreckung durch die Behörde zu rechnen hat. Die Frist ist so zu bemessen, 28 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7 RA Nr. 120/2015/54 13