nicht bewilligten Installationen – mit relativ geringem Aufwand möglich sein. Die Wiederherstellung ist dem Beschwerdeführer angesichts der schwerwiegenden Verstösse gegen die Bauvorschriften (Ausnützung, Wohnhygiene, ev. Brandschutz) zumutbar. Die Wiederherstellungsverfügung steht damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und ist zu bestätigen. d) Die Gemeinde hat für die Wiederherstellung keine Frist gesetzt. Es rechtfertigt sich, von Amtes wegen eine Frist für die Wiederherstellung anzusetzen.