Ein blosses Benützungsverbot könnte jedoch nur mit regelmässigen Kontrollen und daher mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand durchgesetzt werden. Ein Benützungsverbot ist für die Unterbindung der nicht bewilligten und nicht bewilligungsfähigen Wohnnutzung ohne zusätzliche Massnahme daher nicht geeignet. Es sind – wie in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vorgesehen – die nicht bewilligten Bauteile zu entfernen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die unrechtmässige Wohnnutzung wirksam verhindert wird. Andere gegenüber dem Rückbau mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Zudem dürfte der Rückbau – d.h. das Entfernen der