Das Rechtsamt der BVE hat mit Verfügung vom 30. September 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und damit bereits festgehalten, dass die Voraussetzungen für ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot nicht gegeben sind. Ein Benützungsverbot kann aber auch als definitive Wiederherstellungsmassnahme angeordnet werden. Da die umstrittene Wohnnutzung nicht bewilligt und nicht bewilligungsfähig ist, ist ein solches definitives Benützungsverbot angezeigt. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird entsprechend angepasst.