Die Gemeinde hat in Ziffer 1 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ein (sofort vollstreckbares) Benützungsverbot erlassen und mit Ziffer 2 den Rückbau der nicht bewilligten Einbauten verlangt. Die Anordnung eines Benützungsverbots gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG ist als potentiell schwerwiegender Eingriff nur angezeigt, wenn die Verhältnisse es erfordern.28 Das Rechtsamt der BVE hat mit Verfügung vom 30. September 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und damit bereits festgehalten, dass die Voraussetzungen für ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot nicht gegeben sind.