c) An der Einhaltung der Bauvorschriften besteht nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein erhebliches öffentliches Interesse. Vorliegend sind die wohnhygienischen Vorschriften nicht eingehalten und es ist die zulässige Ausnützungsziffer überschritten. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Brandschutzvorschriften fraglich. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt damit im öffentlichen Interesse. 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10