Es sind soweit als möglich objektive Tatsachen zu schaffen, die eine rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren.26 Um Räume unbewohnbar zu machen, fallen das Entfernen der Kücheneinrichtung, der Badezimmerinstallationen, des Teppichbelags, der Betten und des Wasserhahns, das Beseitigen oder Zumauern von Fenstern und das Entfernen von elektrischen Anschlüssen in Betracht.27