Sind bewilligte Räume einer unrechtmässigen Nutzung zugeführt worden, so sind sie durch wirksame bauliche Massnahmen (Zumauern, Verkleinern von Fenstern, Entfernen von Installationen und Einrichtungen usw.) für diese Nutzung unbrauchbar zu machen. Ein blosses Benützungsverbot genügt in der Regel nicht, weil es auf Dauer nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrolliert und durchgesetzt werden kann. Es sind soweit als möglich objektive Tatsachen zu schaffen, die eine rechtswidrige Nutzung verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren.26