Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiederherstellung sei nicht verhältnismässig. Die Nutzung als Wohnraum sei von ausserhalb des Gebäudes nicht ersichtlich und es bestünden keine übermässigen Emissionen. Die Belastung des Beschwerdeführers für einen neuerlichen Umbau stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel.