Sie spricht damit gegen den Ablauf der Frist von 30 Jahren. Der Fristenlauf steht damit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht entgegen. 6. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung 23 BVR 2004 S. 440 E. 4.4 24 BDE 120/2013/32 vom 1. April 2014 E. 3e RA Nr. 120/2015/54 11 a) Die Gemeinde untersagt in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung die Wohnnutzung und verlangt den Rückbau der Einbauten.