d) Keine Anhaltspunkte bestehen sodann dafür, dass die Frist von 30 Jahren abgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer bezieht sich auch hier lediglich auf die längerdauernde Wohnnutzung der Mansarden, welche vorliegend weder umstritten noch Thema der Wiederherstellungsverfügung ist. Belege für eine bereits mehr als 30 Jahre dauernde Nutzung des Estrichbereichs als Wohnraum reicht der Beschwerdeführer hingegen nicht ein. Die Rechnung der D.________ vom 6. Dezember 1993 lässt sodann eher darauf schliessen, dass der Einbau von WC/Dusche im Dachgeschoss im Rahmen der Sanierung der Liegenschaft erfolgte. Sie spricht damit gegen den Ablauf der Frist von 30 Jahren.