Angestellte der Einwohnerkontrolle müssen nicht von jeder angegebenen Adresse wissen, ob und in welchem Geschoss eine Wohnung bewilligt ist. Die pflichtgemässe Sorgfalt bezieht sich bei der Einwohnerkontrolle auf die korrekte Anmeldung und Eintragung der Person im Einwohnerregister, nicht auf baupolizeiliche Sachverhalte.24 Die rechtswidrige Wohnnutzung war für die Gemeinde damit vor dem Brandfall vom Dezember 2014 nicht erkennbar. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Renovation von 1993 nichts.