Die Gemeinde bringt vor, bei der Wiederherstellung gehe es um den Teil des Dachgeschosses, welcher mit Bewilligung aus dem Jahr 1951 als Estrich bezeichnet worden sei und heute der Wohnnutzung diene. Die widerrechtliche Wohnnutzung im Dachgeschoss sei erst mit dem Vorfall vom 22. Dezember 2014 erkennbar geworden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 habe sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass diverse Einbauten, ohne die dafür notwendige Bewilligung vorgenommen worden seien. Sowohl die Frist von 5 als auch von 30 Jahren sei gewahrt.