können, da die Personen, welche den Wohnraum benutzen, ja bei der Gemeinde angemeldet sein müssten. Die Wohnnutzung hätte daher bereits seit Langem ohne Probleme erkannt werden können, was der Wiederherstellung entgegenstehe. Ohnehin sei die Wiederherstellung nicht mehr möglich, weil die Nutzung seit mehr als 30 Jahren erfolge.