a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die (bestrittene) Rechtswidrigkeit sei bereits im Jahr 1993 ersichtlich gewesen, als die Baubehörden den Umbau abgenommen hätten. Die Nutzung als Wohnraum hätte zudem aufgrund von äusseren Erscheinungen (z.B. Klingel am Haus, Beschriftung der Briefkästen) erkannt werden können und die Nutzung der Mansarden hätte auch durch die Einwohnerkontrolle der Gemeinde festgestellt werden 20 Baureglement der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 2. Dezember 2001 RA Nr. 120/2015/54 9