Bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 979 m2 ergibt sich eine zulässige Ausnützung von 587,4 m2. Bei einem Grundriss von 20 m auf 10,9 m ergibt sich – abzüglich der Balkone (2 mal 1,3 m auf 4,24 m) – eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 206 m2 pro Etage. Für das Erdgeschoss sowie das erste und zweite Obergeschoss resultiert damit bereits eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 618 m2. Die zulässige Bruttogeschossfläche von 587,4 m2 ist damit bereits ohne die Mansarden und ohne die nicht bewilligte Nutzung deutlich überschritten.