Die Art. 93 bis 98 BauV wurden mit der BMBV18 am 1. August 2011 aufgehoben. Dennoch ist vorliegend zur Berechnung der Ausnützungsziffer auf aArt. 93 BauV abzustellen. Massgebend für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ist das Recht, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens bzw. der Nutzungsänderung anwendbar war. Späteres Recht ist anwendbar, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist als das alte.19 Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Einbauten und die Nutzungsänderung 1993 und damit unter altem Recht erfolgten. Aber auch unter neuem Recht ist weiterhin auf aArt.