d) Wohnräume müssen weiter mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit versehen und genügend gegen Wärmeverlust isoliert sein (Art. 65 BauV).15 Die Gemeinde macht geltend, im ganzen als Estrich bewilligten Dachgeschoss fehle eine Heizung, wie auch eine ordentliche Isolation. Heizleitungen oder Anschlüsse für Heizkörper seien keine vorhanden. Die Unterkonstruktion des Daches sei sichtbar und eine Isolation zwischen den Sparren oder auf den Sparren sei nicht vorhanden. Die Ausführungen der Gemeinde können aus der Fotodokumentation nachvollzogen werden. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die mangelnde Heizung und Isolation nicht.