c) Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften in Art. 62 ff. BauV legen die minimalen Anforderungen an Wohn- und Arbeitsräume, Küchen und sanitäre Einrichtungen fest.13 Wohnräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können (Art. 64 Abs. 1 BauV).14