b) Vorliegend steht fest, dass ein Teil des Estrichs für eine Wohnnutzung verwendet wird. Es handelt sich dabei um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung (Art. 1a Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat kein nachträgliches Baugesuch eingereicht und er macht auch nicht geltend, die Nutzungsänderung könne bewilligt werden. Dennoch ist summarisch zu prüfen, ob die Umnutzung zu einer Wohnnutzung bewilligungsfähig ist.