Der Beschwerdeführer kann selbst ebenfalls keine Baubewilligung vorweisen. In der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnung der D.________ vom 6. Dezember 1993 ist unter dem Titel Ausbau- und Sanierungsarbeiten gemäss Werkvertrag vom 25. Mai 1993 "WC/Dusche Mansarde" vermerkt. Dies deutet darauf hin, dass die Einbauten mit der Renovation der Liegenschaft vorgenommen wurden. Einen Beweis dafür, dass eine Baubewilligung besteht, stellt diese Rechnung jedoch nicht dar. Auch die beantragte Befragung des damaligen Bauleiters als Zeuge kann einen solchen Beweis nicht erbringen. Auf die Befragung kann daher verzichtet werden.