b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass für die Umnutzung des Estrichs und für die damit verbundenen Einbauten die erforderliche Baubewilligung fehle. Die Renovation der Liegenschaft im Jahr 1993 sei sehr umfangreich gewesen und es sei undenkbar, dass die renommierte Baufirma D.________AG ein solches Projekt ausführe, ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Entsprechende Dokumente seien bei der Gemeinde zu edieren und der damalige Bauführer sei als Zeuge einzuvernehmen.