aussen genügend Licht und Luft erhalten (Art. 64 Abs. 1 BauV) und mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit versehen und genügend gegen Wärmeverlust isoliert sein (Art. 65 BauV). Die Begründung betreffend Wohnhygiene ist in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung zwar knapp, aber es geht hinreichend klar hervor, in welcher Hinsicht die Einbauten im Dachgeschoss den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer war es auch ohne weiteres möglich, die Wiederherstellungsverfügung sachgerecht anzufechten. Die Gemeinde hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt. 3. Bewilligter Zustand