3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. September 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führt er aus, die Wiederherstellungsverfügung sei ungenügend begründet, die Nutzung sei bewilligt und die Wiederherstellung infolge Zeitablaufs nicht mehr zulässig und auch nicht verhältnismässig.