"1. Der Estrichteil des Dachgeschosses, Stand Plan vom November 1951, darf nicht für Wohnzwecke genutzt werden (Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG1). 2. Die Einbauten im Estrichteil des Dachgeschosses sind auf die gemäss Plan vom November 1951 bewilligten Flächen zurückzubauen (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 46 Abs. 2 BauG)." Die Gemeinde wies in weiteren Ziffern auf die Straffolgen und die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung sowie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin. Der Beschwerdeführer reichte kein nachträgliches Baugesuch ein.