1. Infolge eines Brandfalles in der Liegenschaft Zollikofen Grundbuchblatt Nr. C.________ im Dezember 2014 wurde die Gemeinde auf eine nicht bewilligte Wohnnutzung im Dachgeschoss aufmerksam. Am 10. März 2015 führte die Gemeinde einen Augenschein vor Ort durch. Dabei stellte sie fest, dass im Dachgeschoss neben zwei bewilligten Mansardenzimmern noch weitere Einbauten (Küche, Nassbereich, Spülbecken) bestehen. Sie gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2015 traf die Gemeinde folgende Anordnungen: RA Nr. 120/2015/54 2