1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der zweite Satz von Ziffer 3.1 der Verfügung der Gemeinde Burgdorf vom 27. August 2015 ("Gleichzeitig ist mit den unbeschädigten Siloballen […] herzustellen.") wird gestrichen. Im Übrigen wird die Verfügung vom 27. August 2015 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis, per Kurier - Regierungsstatthalteramt Emmental, zur Kenntnis