BSG 154.21) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8 die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer war weder anwaltlich vertreten noch hat es sich um ein aufwendiges Verfahren gehandelt. Ihm sind daher keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden. Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid